Art. 38 PatV
Verzicht auf Nennung
1 Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung im Patentregister und in den Veröffentlichungen des IGE wird nur berücksichtigt, wenn der Anmelder dem IGE spätestens 16 Monate ab dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum eine Verzichtserklärung des Erfinders einreicht.
2 Die Verzichtserklärung muss das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten; sie muss datiert und mit der Unterschrift des Erfinders versehen sein.
3 Ist die Verzichtserklärung weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst worden, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.
4 Entspricht die Verzichtserklärung den Vorschriften, so wird sie und die Erfindernennung aus dem Aktenheft ausgesondert; auf das Vorhandensein dieser Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen
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