Erwägungen
Im Jahr 1956 wurde die damals 17-jährige Doris X. wegen psychischer Störungen in einem privaten Nervensanatorium untergebracht. Während ihres Aufenthalts entwickelte sich zwischen ihr und dem behandelnden Assistenzarzt Dr. Y. ein Liebesverhältnis mit intimen Beziehungen. Nach ihrer Entlassung aus dem Sanatorium unternahmen die beiden eine gemeinsame Ferienreise, auf der sie weiterhin sexuellen Kontakt hatten.
Doris X. und ihr Vater (Zweitkläger) verklagten daraufhin das Nervensanatorium auf Schadenersatz und Genugtuung gemäß Art. 101 OR, da das Verhalten des Arztes eine Vertragsverletzung des Sanatoriums darstellte. Das Sanatorium bestritt die Haftung, da der Arzt nicht in Ausübung seiner Verrichtungen, sondern nur bei Gelegenheit gehandelt habe.
Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage ab, da der Arzt die schädigenden Handlungen nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit seiner Verrichtungen begangen habe. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass der Arzt durch sein Verhalten eine Vertragspflicht des Sanatoriums gegenüber der Patientin verletzt habe, auch wenn sein Handeln den anerkannten medizinischen Grundsätzen zuwidergelaufen sei. Entscheidend sei, dass der Arzt in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt habe, da die ärztliche Behandlung der Patientin über den Sanatoriumsaufenthalt hinaus fortgedauert habe.
Das Bundesgericht führte aus, dass das Sanatorium gemäß Art. 101 OR für das Verhalten…