Sachverhalt

Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] (die Steuerpflichtigen) erhoben am 9. Mai 2018 Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich in Bezug auf die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2011. Der Steuervertreter, [D.] , wurde beauftragt, die Steuerpflichtigen zu vertreten. Das Steuerrekursgericht wies die Beschwerde am 26. März 2019 ab und versandte den Entscheid am 3. April 2019 mit eingeschriebener Briefpost an den Steuervertreter. Der Steuervertreter hatte einen Nachsendeauftrag erteilt und war ferienabwesend, weshalb die Post CH AG den Einschreibebrief an das Steuerrekursgericht retournierte. Die Steuerpflichtigen erfuhren erst am 3. Juni 2019 vom Entscheid und erhoben am 1. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdefrist am 16. April 2019 zu laufen begonnen und am 15. Mai 2019 ungenutzt verstrichen sei. Die Steuerpflichtigen erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen und mit uneingeschränkter Kognition. Die Zustellungsfiktion greift, wenn eine Verwaltungsbehörde ein Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost versendet und die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt wird. Die Zustellung gilt am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

Die Steuerpflichtigen hatten einen Nachsendeauftrag erteilt und waren ferienabwesend, weshalb die Post CH AG den Einschreibebrief an das Steuerrekursgericht retournierte. Das Bundesgericht erachtet es als vertretbar, dass die Steuerpflichtigen mit der Zustellung zu rechnen hatten, da sie an einem Prozessrechtsverhältnis beteiligt…