Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [A.] (vertreten durch einen Rechtsanwalt) wurde von den Beschwerdegegnern, [B.] und dem Verein [C.] (gemeinsam vertreten durch einen Rechtsanwalt), wegen Persönlichkeitsverletzung eingeklagt. Das Bezirksgericht Münchwilen fällte am 16. Mai 2019 den erstinstanzlichen Entscheid (Ausfertigung am 17. Juni 2019).
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erheben. Die Frist lief am 19. August 2019 aus. Die Berufungsschrift trug zwar dieses Datum, wurde jedoch erst am 20. August 2019 dem Obergericht des Kantons Thurgau persönlich überbracht. Am 2. September 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Fristwiederherstellung.
Der Rechtsvertreter machte geltend, seine Sekretärin sei beauftragt gewesen, die Berufungsschrift zur Post zu bringen. Da die Poststelle bereits geschlossen gewesen sei, habe sie spontan entschieden, die Sendung am Folgetag persönlich beim Obergericht abzugeben. Sie habe aus Praktikabilitätsgründen und nicht in böser Absicht gehandelt.
Das Obergericht wies das Gesuch am 3. Oktober 2019 ab und trat auf die Berufung nicht ein. Es erwog, das Verhalten der Sekretärin als Hilfsperson sei dem Rechtsanwalt zuzurechnen, zudem müsse ein Anwalt seinen Kanzleibetrieb so organisieren, dass die fristgerechte Postaufgabe sichergestellt sei, und er hätte die Sekretärin entsprechend instruieren müssen. Ein knappes Verpassen der Frist mindere das Verschulden nicht.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Beurteilung der Berufung. Zudem verlangte sie unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung. Gerügt wurde eine falsche Anwendung von Art. 148 ZPO sowie eine Verletzung verfassungsrechtlicher Minimalgarantien (Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV, Verbot des überspitzten Formalismus).
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt vorab fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht abstrakt auf Grundrechte oder den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV) berufen könne, da die Fristwiederherstellung in Art. 148 ZPO gesetzlich konkret geregelt sei. Es sei darzulegen, inwiefern diese Bestimmung falsch angewandt worden sei. Der Zugang zum Gericht sei nicht durch das Gericht verbaut worden, sondern durch die verspätete Eingabe des Rechtsanwalts; Eintretensvoraussetzungen wie Fristen seien verfassungsrechtlich zulässig.
Die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und die Pflicht zur Einreichung bzw. Postaufgabe spätestens am letzten Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO) waren unbestritten. Gemäss Art. 148 ZPO kann eine Nachfrist gewährt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft; dies gilt auch für Rechtsmittelfristen. Der Vergleich mit BGE 140 III 636 verfange nicht, da dort ein fristgerecht beim falschen Gericht eingereichtes Rechtsmittel betroffen war, während hier die Frist verpasst wurde.
Das Bundesgericht setzte sich mit der Lehrmeinung auseinander, wonach das Verschulden von Hilfspersonen dem Rechtsanwalt nicht zuzurechnen sei. Es unterschied zwischen der Frage der Zurechnung von Drittverhalten und jener des Verschuldensgrades. Die Zurechnung bemisst sich nach Art. 101 Abs. 1 OR: Eine Anwaltssekretärin ist eine typische Hilfsperson, deren Handeln dem Rechtsanwalt und über die Stellvertretung der Mandantin zugerechnet wird. Eine Analogie zu Art. 55 OR (ausservertragliche Haftung) wurde abgelehnt, da es um die vertragliche Mandatsführung gehe.
Für den Verschuldensgrad gilt die hypothetische Vorwerfbarkeit: Der Rechtsanwalt ist so zu stellen, als hätte er selbst so gehandelt. Versehen bedeuten…