Sachverhalt
Die Mutter (zweite Klägerin) und die Tochter (erste Klägerin) haben Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegen einen Kinderarzt (Beklagter) erhoben aufgrund schwerer Schäden, die die Tochter bei ihrer medizinischen Behandlung im Jahr 1979 erlitten hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Klägerinnen teilweise gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass nahe Angehörige einer geschädigten Person gemäß Art. 49 OR Anspruch auf Genugtuung haben, wenn das schädigende Ereignis sie in ihren persönlichen Beziehungen getroffen hat. Diese Rechtsprechung gilt auch für die vertragliche Haftung.
Der Arzt hat die vertragliche Pflicht, den Patienten angemessen zu informieren, insbesondere über die mit der Behandlung verbundenen Risiken. Diese Pflicht gilt auch für Diagnosen und Beratungen, die telefonisch erteilt werden. Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht, dass der Arzt diese Pflicht verletzt hat, indem er die Mutter nicht ausreichend über die Dehydrationsgefahren, die die Gesundheit des Kindes bedrohten,…