Erwägungen

Die [X.] (Beschwerdeführerin), eine Schweizer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, reichte gegen ihre Hausbank, die [Y.] (Beschwerdegegnerin), eine Schadenersatzklage ein. Sie machte geltend, die Bank habe ihre Informations-, Warn- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines strukturierten Produkts (CPU Plus) verletzt, das nach dem Konkurs des Emittenten Lehman Brothers einen hohen Verlust verursachte.

Das Handelsgericht Zürich wies die Schadenersatzklage ab, da es keine Verletzung der genannten Pflichten durch die Bank sah. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Handelsgerichts. Es führte aus, dass die Bank ihre Informationspflichten nach dem Börsengesetz nicht verletzt habe, da das Emittentenrisiko als "übliches Risiko" gelte, über das nicht aufgeklärt werden müsse. Auch habe die Bank ihre auftragsrechtliche Aufklärungspflicht nicht verletzt, da die Beschwerdeführerin das Emittentenrisiko aufgrund ihrer Erfahrung mit Obligationen kannte.

Weiter verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Auswahl des…