Erwägungen

Die [X. AG] (Beklagte) verwaltete ab etwa 1980 das in der Schweiz gelegene Vermögen des deutschen Staatsangehörigen [A.] . Im Jahr 1986 wurde das Vermögen in die nach liechtensteinischem Recht gegründete Stiftung "[Y.] " (Klägerin) mit Sitz in Vaduz eingebracht. Bis Mitte 1999 wurde das Vermögen hauptsächlich in Obligationen angelegt. Ab Mai 1999 begann die Beklagte, das Vermögen vermehrt in Aktien zu investieren. Im August 2001 bestand das Depot zu fast 100% aus hochspekulativen Aktien von Jungunternehmen aus dem Internetbereich. Die Klägerin entzog daraufhin der Beklagten die Vermögensverwaltungsvollmacht und verklagte sie auf Schadenersatz. Das Handelsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Betrag von USD 479'980.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagte erhob Berufung gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es stellte fest, dass zwischen den Parteien ursprünglich eine konservative Anlagestrategie vereinbart worden war. Mit der Kreditaufnahme zum Aktienkauf habe sich zwar die Anlagestrategie…