Erwägungen

X. arbeitete seit Januar 1992 als Hauswart im Altersheim von Y. Am 30. Oktober 1997 kündigte der Arbeitgeber X. mit Wirkung zum 28. Februar 1998. Anschließend erhob X. Klage gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Entschädigungen. Der Streit betraf insbesondere die Entschädigung für nicht genommene Urlaubs- und Feiertage.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Beweislast für die Anzahl der tatsächlich genommenen Urlaubstage beim Arbeitgeber liegt, der den Verfall dieses Anspruchs geltend macht. Wenn eine genaue Feststellung der Tatsachen nicht möglich oder zumutbar ist, kann der Richter eine angemessene Schätzung in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR vornehmen.

Hinsichtlich der Entschädigung für nicht genommene Feiertage und Urlaubstage befand das Bundesgericht, dass allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer an diesen Tagen Leistungen erbracht hat, nicht ausreicht, um diese Arbeitsstunden als Überstunden im Sinne von Art. 321c OR zu qualifizieren. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass diese Arbeitsstunden aus betrieblichen Gründen notwendig waren und von ihm angeordnet oder genehmigt wurden.

Schließlich entschied das Bundesgericht, dass…