Art. 329c OR

Zusammenhang und Zeitpunkt

1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Arbeitsvertrag; Ferien- und Freitageanspruch, Freistellung (Art. 8 ZGB; Art. 42 Abs. 2, 321c, 324 Abs. 2, 329, 337c Abs. 2 OR)
    · 12.02.2002 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gesamtarbeitsvertrag (GAV); Nachwirkung nach Ablauf der Geltungsdauer
    · 02.10.2003 · 7 Zitierungen
  3. 3
    · 22.11.1996 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Arbeitsvertrag; Ausgleich von Überstunden durch Freizeit
    · 20.01.1997 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 62 Abs. 2 KUVG
    · 14.04.1981 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 22.07.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Arbeitsvertrag; Ferien; Freitage
    · 20.06.2016 · 2 Zitierungen
  • Arbeitsvertrag: missbräuchliche Kündigung; Ferienbezug
    · 11.09.2012 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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