Art. 329c OR
Zusammenhang und Zeitpunkt
1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Arbeitsvertrag; Ferien- und Freitageanspruch, Freistellung (Art. 8 ZGB; Art. 42 Abs. 2, 321c, 324 Abs. 2, 329, 337c Abs. 2 OR)35 Zitierungen
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2Gesamtarbeitsvertrag (GAV); Nachwirkung nach Ablauf der Geltungsdauer7 Zitierungen
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33 Zitierungen
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4Arbeitsvertrag; Ausgleich von Überstunden durch Freizeit2 Zitierungen
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5Art. 62 Abs. 2 KUVG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Arbeitsvertrag; Ferien; Freitage2 Zitierungen
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Arbeitsvertrag: missbräuchliche Kündigung; Ferienbezug2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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