Sachverhalt

In diesem Fall stehen sich die Gesellschaft Z. AG (der Arbeitgeber) und Herr P. (der Arbeitnehmer) gegenüber. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gekündigt und ihn von seiner Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist freigestellt. Der Arbeitgeber behauptet, der Arbeitnehmer hätte seine Überstunden während dieser Freistellungszeit ausgleichen müssen.

Erwägungen

Gemäss Art. 321c Abs. 2 OR können Überstunden durch eine mindestens gleichwertige Freistellung ausgeglichen werden, jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann dies nicht einseitig anordnen, auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und während der Freistellungszeit.

Einige kantonale Entscheide lassen zu, dass der Arbeitgeber den Ausgleich von Überstunden während einer längeren Freistellungszeit anordnen kann. Das BGE vertritt jedoch die Auffassung, dass bei der Annahme einer missbräuchlichen Weigerung des Arbeitnehmers, Überstunden auszugleichen, Zurückhaltung geboten ist. Wenn der Vertrag vom Arbeitgeber gekündigt wird, muss der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist für die Stellensuche nutzen können, sodass…