Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin, die [B. GmbH] in Liq. mit Sitz in Deutschland, handelte mit Finanzinstrumenten. Seit 11. Juni 2011 bestand eine Zweigniederlassung in [V.] (Schweiz). Der Beschwerdeführer war Mitgründer und Gesellschafter mit rund 9 % Anteilen (drittgrösster Anteilshaber) sowie Senior Trader bzw. Senior Portfolio Manager. Er war zunächst mit einem deutschen Arbeitsvertrag angestellt, der während der Entsendung in die Schweiz ruhte, und ab 15. Juni 2011 mit einem schweizerischen Arbeitsvertrag.
Nach der Auflösungsbeschluss der Gesellschaft per 1. Januar 2014 kündigte die Arbeitgeberin den schweizerischen Vertrag per Ende September 2013 und stellte den Arbeitnehmer ab 1. Juni 2013 frei. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits per 30. September 2013; die Gültigkeit dieser Kündigung war umstritten.
Der Arbeitnehmer klagte am 16. Mai 2014 beim Bezirksgericht Höfe auf verschiedene Forderungen, namentlich Boni 2012 und 2013, Freistellungslohn, Escrow-Guthaben, Überstunden-, Überzeit- und Ferienentschädigung. Mit Teilentscheid vom 30. Januar 2018 sprach das Bezirksgericht eine Ferienentschädigung aus dem deutschen Vertrag von EUR 10'989.-- brutto zu und wies die übrigen Begehren ab; der Bonus 2013 und das Escrow-Guthaben wurden separat beurteilt. Das Kantonsgericht Schwyz hob auf Berufung hin nur den Teilentscheid betreffend den Freistellungslohn auf und wies die Sache insoweit zurück; im Übrigen wies es die Berufung ab. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte der Arbeitnehmer die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, soweit die Berufung abgewiesen wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Streitpunkte waren insbesondere: die Verfahrenstrennung (Art. 125 lit. b ZPO) und das rechtliche Gehör; die Überstunden- und Überzeitentschädigung (Art. 321c OR, Art. 13 ArG, Art. 3 lit. d ArG); der Bonus 2012 einschliesslich Falschbewertung eines Börsentitels und personalisiertem Overhead; die Ferienentschädigung aus dem schweizerischen und deutschen Arbeitsverhältnis (Art. 329c, 329d OR); die Zulässigkeit von Noven in der Stellungnahme zur Duplik (Art. 229 ZPO).
Erwägungen
Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Teilentscheid ist zulässig (Art. 91 lit. a BGG), da die objektiv gehäuften Ansprüche unabhängig beurteilt werden können. Die Verfahrenstrennung nach Art. 125 lit. b ZPO ist eine Kann-Vorschrift im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts und war aus prozessökonomischen Gründen zulässig, weil nur für den Bonus 2013 und das Escrow-Guthaben ein aufwändiges Beweisverfahren nötig war. Eine Anhörung der Parteien vor dem Teilurteil war nicht geboten, da das rechtliche Gehör grundsätzlich nur Tatsachen betrifft (iura novit curia) und der Beschwerdeführer mit der Abspaltung rechnen musste.
Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör jedoch, indem sie die Überstunden- und Überzeitentschädigung abwies, ohne sich zur Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes (ArG) zu äussern, und die Rüge zur Überzeit nicht behandelte. Eine Rückweisung wäre jedoch ein formalistischer Leerlauf, da das Bundesgericht die massgebenden Feststellungen überprüfen kann und sie sich für die Beurteilung der Anwendbarkeit des ArG eignen.
Für leitende Angestellte im Sinne von Art. 321c OR besteht ein Überstundenanspruch nur bei zusätzlichen Aufgaben über die vertraglichen Pflichten hinaus oder bei einer generellen Überstundenleistung der Belegschaft. Überzeit nach Art. 12 f. ArG mit einem Zuschlag von 25 % nach Art. 13 ArG ist zwingend, gilt aber nicht für Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit (Art. 3 lit. d ArG). Massgebend ist das tatsächlich gelebte Arbeitsverhältnis, nicht Titel oder Vertragsbezeichnungen. Die Vorinstanz hatte zu Recht Tat- und Rechtsfragen in einer Gesamtwürdigung nicht vermengt; die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers genügten dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, weil er eigene Sichtweisen gegen die willkürfreien Feststellungen stellte.
Das Bundesgericht bejahte, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter mit 9 % Anteilen, eigenständiger Tätigkeit, Einfluss auf Bonusregelung und Gründung der Zweigniederlassung, Vertrauensstellung und stark erfolgsabhängigem Einkommen eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG und Art. 9 ArgV 1 ausübte. Er ist daher vom Schutz der Überzeitregelung ausgenommen; damit besteht auch kein Anspruch auf Überstundenvergütung als leitender Angestellter nach Art. 321c OR, da keine feste Arbeitszeit vereinbart war.
Bezüglich des Bonus 2012 blieben die Rügen erfolglos: Die Falschbewertung des Börsentitels im Jahresabschlussbericht wirkte sich nicht auf die Bonusberechnung aus, da das…