Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Vater von zwei Kindern, und die Beschwerdegegnerin, Mutter der Kinder, haben sich geschieden. Im Jahr 2006 wurde das Sorgerecht den Kindern von der Mutter übertragen und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Im Jahr 2007 wurde eine Beistandschaft eingerichtet, um bei Besuchsrechtskonflikten zu vermitteln. Die Beiständin beantragte 2009 die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, was von der Vormundschaftsbehörde und den kantonalen Instanzen bestätigt wurde. Der Vater erhob Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich.
Die Kinder, [S.] und [T.] , hatten nach der Trennung der Eltern Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, wie z.B. Aggressionen, Stottern und Übelkeitsgefühle. Die Beiständin und das Institut [V.] hatten Berichte erstellt, die die Notwendigkeit eines begleiteten Besuchsrechts unterstrichen. Der Vater hatte sich geweigert, den Kontakt zu den Kindern wahrzunehmen, und hatte Geschenke der Kinder ungeöffnet zurückgegeben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt und das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung des Besuchsrechts und die Sistierung des Ferienrechts erfüllt seien. Die Kinder müssten vorerst wieder Vertrauen entwickeln können in die Verlässlichkeit des persönlichen Verkehrs mit dem Vater.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Behauptung des Vaters, ihm sei nichts vorzuwerfen und es bestünden keine Gründe für eine Einschränkung des Besuchsrechts, unzutreffend sei. Das begleitete Besuchsrecht von sechs Monaten sei ein notwendiges und zweckmässiges Mittel, um die Kinder in einem geschützten Rahmen wieder Vertrauen fassen, Ängste und Verhaltensauffälligkeiten abbauen und im Idealfall…