Erwägungen

Der Fall betrifft eine Berufung gegen ein Urteil des Obergerichts, die vom Kläger zusammen mit einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht wurde. Das Bundesgericht lehnt die Berufung aus zwei Gründen ab:

  • Der Kläger hat die Berufung und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung eingereicht, was als Rechtsmissbrauch gewertet wird.
  • Die Berufungsschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht. Der Kläger rügt zwar die Verletzung von Bundesrecht, legt aber nicht dar, worin diese Verletzung konkret besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung zwei Bundesrechtsmittel nicht in einer einzigen Eingabe verbunden werden dürfen, sondern je getrennt erhoben und begründet werden müssen. Eine unzulässige Umgehung dieser Rechtsprechung liegt vor, wenn zwei Rechtsmittel zwar in getrennten Eingaben, aber mit gleicher Begründung eingereicht werden.

Gemäß Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift angegeben werden, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und…