Erwägungen
Die S. AG erhob gegen Margrit D. eine Klage auf Zahlung von Fr. 31'850.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten. Das Bezirksgericht Horgen wies die Klage ab. Die Klägerin focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an, das die Klage ebenfalls abwies. Gegen das Urteil des Obergerichts legte die Klägerin Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Berufung nicht ein, da die Begründung der Berufung weitgehend wörtlich mit jener der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde übereinstimmte. Gemäss ständiger Rechtsprechung dürfen zwei Bundesrechtsmittel nicht miteinander verbunden werden, sondern müssen je getrennt erhoben und begründet werden. Eine unzulässige Umgehung dieser Rechtsprechung liegt vor, wenn zwei Rechtsmittel zwar in getrennten Eingaben, aber mit gleicher Begründung eingereicht und zudem Rügen des einen Rechtsmittels mit solchen des anderen vermengt werden.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass nicht allein schon die übereinstimmende Begründung die Rechtsmittel unzulässig macht. Vielmehr ist jede Rechtsschrift daraufhin zu prüfen, ob damit Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittels grundsätzlich zulässig sind und den jeweiligen Begründungsanforderungen genügen. Indessen ist daran festzuhalten, dass zufolge der Verflechtung…