Erwägungen

Das Bundesgericht wurde mit einer strafrechtlichen Beschwerde von A. und B. gegen ein Urteil vom 9. Dezember 2011 des Strafgerichts des Kantons Waadt befasst. Dieses hatte sie wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verurteilt, da sie ein System zum Teilen von Zugangskarten für verschlüsselte Programme der Gesellschaften Société d'Edition de Canal Plus, Canal+ Distribution SAS, Nagra France SAS und Nagravision SA angeboten hatten.

A. und B. bestritten diese Entscheidung und beantragten die Einstellung des Strafverfahrens gegen sie sowie die Aufhebung der Schadenersatzverurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer die Programme der Beschwerdegegner nicht durch ein technisches Vervielfältigungsverfahren im Sinne von Art. 5 Bst. c UWG übernommen hatten, da sie sich darauf beschränkt hatten, die verschlüsselten Signale, auf die sie über offizielle Abonnementkarten Zugriff hatten, zu entschlüsseln, ohne das Verschlüsselungssystem selbst zu reproduzieren.

Darüber hinaus stellte das Bundesgericht fest, dass selbst wenn die Beschwerdeführer ihren Kunden einen kostengünstigeren Zugang zu den…