Erwägungen

Die Documed AG, ein Schweizer Pharmaunternehmen, gibt seit 1979 das "Arzneimittel-Kompendium der Schweiz" heraus, das Fachinformationen und Patienteninformationen zu Medikamenten enthält. Die Firma ywesee GmbH, betrieben von A., übernahm systematisch diese Informationen und stellte sie auf ihrer Website oddb.org zur Verfügung. Die Documed AG klagte daraufhin wegen Verletzung des Urheberrechts und unlauteren Wettbewerbs.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Documed AG ab. Es kam zum Schluss, dass den Texten der Arzneimittelinformationen die erforderliche Individualität für einen urheberrechtlichen Schutz fehlt. Aufgrund der detaillierten gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen sowie des allgemeinen medizinischen Sprachgebrauchs und der sachlichen Logik sei der gestalterische Spielraum zu gering, um ein selbständiges, vom Üblichen abweichendes sprachliches Gepräge zu schaffen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für den urheberrechtlichen Schutz von Sprachwerken gemäss der Rechtsprechung verlangt wird, dass die Gestaltung sich vom Alltäglichen, allgemein Üblichen abhebt, so dass es als ausgeschlossen erscheint, dass bei gleicher Aufgabenstellung von einem Dritten das Gleiche oder im Wesentlichen Gleiche geschaffen würde. Diese Voraussetzung sei bei den…