Erwägungen
Das Bundesgericht wurde mit einer Strafrechtsbeschwerde von [A.] und [B.] gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 9. Dezember 2011 befasst. Diese Entscheidung hatte sie wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verurteilt und sie zu Geldzahlungen an Société d'Edition de Canal Plus, Canal+ Distribution SAS, Nagra France SAS und Nagravision SA verpflichtet. Die festgestellten Tatsachen zeigen, dass [A.] Decoder so modifiziert hat, dass sie die verschlüsselten Kanäle von Société d'Edition de Canal Plus ohne offizielles Abonnement entschlüsseln konnten. Zwischen 2006 und 2007 verkaufte er zwischen 200 und 250 dieser modifizierten Geräte und erzielte einen Umsatz von 130'000 bis 162'000 Franken. [B.] seinerseits verkaufte Decoder, die er teilweise selbst modifiziert hatte, und installierte einige davon bei Kunden.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und das kantonale Urteil aufgehoben. Es kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer nicht das "Arbeitsergebnis" der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 5 Bst. c UWG übernommen hatten, da sie sich darauf beschränkt hatten, die Programme zu entschlüsseln, ohne sie weiterzuleiten. Außerdem enthielt die…