Sachverhalt
Der Streit opposes Bernard Henrion, Inhaber des Einzelunternehmens « Gold Records », der Firma BMG Ariola (Schweiz) AG, die Tonträger der Marke « Radio Corporation of America » (RCA) vertreibt. Im Jahr 1987 startete Bernard Henrion eine Verkaufskampagne für Tonträger, insbesondere die CD « Just Elvis », deren Hersteller unter dem Namen « LOR-DISC » auftritt. Die Firma BMG Ariola (Schweiz) AG intervenierte und argumentierte, dass diese Tonträger illegale Kopien seien. Beide Parteien leiteten ein Gerichtsverfahren ein.
Das erstinstanzliche Gericht verbot der Firma BMG Ariola (Schweiz) AG, zu behaupten, Bernard Henrion oder « Gold Records » seien in Tonträger-Piraterieaktivitäten involviert. Die Firma legte Berufung ein, aber das Berufungsgericht wies ihre Beschwerde ab. Die Firma reichte anschließend ein Revisionsgesuch ein, das vom Bundesgericht abgelehnt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage der Schutzdauer der Leistungen der Tonträgerhersteller. Das Urheberrechtsgesetz (URG) sieht keine ausdrückliche Schutzdauer für Tonträgerhersteller vor. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Schutzdauer nach den Grundsätzen des Urheberrechts und des Schutzes der verwandten Schutzrechte bestimmt werden muss.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Rechte der Tonträgerhersteller wettbewerbsrechtlicher Natur sind, d. h. sie zielen auf den Schutz des lauteren Wettbewerbs ab. Es befand jedoch auch, dass die Schutzregeln, die aus speziellen Gesetzen wie dem URG resultieren, Vorrang vor denen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben.
Das Bundesgericht entschied, dass die Schutzdauer der Leistungen der…