Art. 37 URG

Rechte der Sendeunternehmen

Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:
  1. a. seine Sendung weiterzusenden;
  2. b. seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
  3. c. seine Sendung auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
  4. d. die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
  5. e. seine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Urheberrecht; Weitersenderecht der Sendeunternehmen (Art. 37 lit. a URG); Wahrnehmung des Verbotsrechts durch die Verwertungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1 URG); Gebot der Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG)
    · 09.07.2007 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Urheberrecht; Dauer des Leistungsschutzes; unlauterer Wettbewerb (Art. 4 Abs. 2 und Art. 36 URG; Art. 5 lit. c UWG). 1. Die Rechte des Tonträgerherstellers nach Art. 4 Abs. 2 URG erlöschen nach fünfzig Jahren (E. 2-4).…
    · 18.08.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
    ZK.2021.5
    · 02.03.2022 · 2 Zitierungen
  • · 21.02.2011 · 1 Zitierungen
  • 09.07.2007 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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