Sachverhalt
Die British Broadcasting Corporation (BBC) und die Verwertungsgesellschaft Swissperform haben gegen die Genossenschaft GGA-Maur Beschwerde erhoben, da diese ohne Zustimmung der BBC die Fernsehprogramme BBC 1, BBC 4 und BBC CBeebis in ihrem Kabelnetz weiterverbreitete. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass das Sendeunternehmen (die BBC) ein selbständiges Klagerecht zur Verhinderung der Weiterverbreitung seiner Programme habe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass nach dem Urheberrechtsgesetz (URG) das Verbotsrecht nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, eine Ausnahme für Sendeunternehmen sieht das Gesetz nicht vor. Auch das internationale Recht erfordert keine solche Ausnahme. Weiter war strittig, ob die Verwertungsgesellschaft Swissperform verpflichtet war, der Beschwerdegegnerin die Erlaubnis zur Weitersendung der BBC-Programme zu erteilen. Das Bundesgericht bejahte dies, da die Voraussetzungen des anwendbaren Gemeinsamen Tarifs 1 (GT 1) erfüllt waren. Dieser Tarif sieht vor, dass die Verwertungsgesellschaft die Erlaubnis zur Weitersendung erteilen muss, sofern der Nutzer die Bedingungen des Tarifs einhält. Die Beschwerdegegnerin war dazu bereit, sodass die Swissperform die Erlaubnis erteilen musste.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 22 Abs. 1 URG das Verbotsrecht für die Weiterverbreitung von Sendungen nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Eine Ausnahme für Sendeunternehmen sieht das Gesetz nicht vor. Auch das internationale Recht erfordert keine solche Ausnahme.
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Verwertungsgesellschaft Swissperform verpflichtet…