Art. 36 URG

Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern

Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen:
  1. a. zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
  2. b. mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen
    · 08.02.2019 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK)
    · 09.10.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Urheberrecht; Dauer des Leistungsschutzes; unlauterer Wettbewerb (Art. 4 Abs. 2 und Art. 36 URG; Art. 5 lit. c UWG). 1. Die Rechte des Tonträgerherstellers nach Art. 4 Abs. 2 URG erlöschen nach fünfzig Jahren (E. 2-4).…
    · 18.08.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 16.02.1973 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Tarif A Fernsehen (Swissperform)
    · 20.08.2012 · 3 Zitierungen
  • Feststellung / Urheberrechte
    HG170220
    · 15.01.2021 · 1 Zitierungen
  • 27.04.2020 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.