Art. 1 URG
1 Dieses Gesetz regelt:
- a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
- b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
- c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 75_II_3558 Zitierungen22.11.1949 · 8 Zitierungen
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2Aufführungsrecht an Schallplatten, Art. 12 Ziff. 3 URG6 Zitierungen
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3Urheberrecht, Art. 1 URG. 1. Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes für die rohen Köpfe von gewerblich hergestellten Kasperlifiguren (E. 2a). 2. Verneinung des Schutzes für die Köpfe und die Negativformen, mit deren…4 Zitierungen
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4Art. 1 Abs. 2, Art. 42 Ziff. 1 lit. a und b URG. 1. Das Urheberrecht an einem Lehrbuch ist auch verletzt, wenn das Werk in seinen charakteristischen Grundzügen, namentlich hinsichtlich Planung, Auswahl und Erfassen des…4 Zitierungen
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51. Art. 1 URG, Urheberrecht. a) Urheberrecht besteht auch an Teilen eines Werkes, wenn sie originelles Ergebnis einer geistigen Tätigkeit sind (Erw. 3). b) Hat der Verfasser an den Namen von Gestalten eines Romans Urheb…4 Zitierungen
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6"Harlekin"-Puppen) 1. Durch das URG geschütztes Kunstwerk ist nur ein Geisteswerk, das den Stempel einer originellen und von der Individualität des Urhebers geprägten schöpferischen Tätigkeit trägt; diese Voraussetzung…3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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4 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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