Art. 1 URG

1 Dieses Gesetz regelt:
  1. a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
  2. b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
  3. c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 75_II_355
    22.11.1949 · 8 Zitierungen
  2. 2
    Aufführungsrecht an Schallplatten, Art. 12 Ziff. 3 URG
    · 19.12.1961 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Urheberrecht, Art. 1 URG. 1. Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes für die rohen Köpfe von gewerblich hergestellten Kasperlifiguren (E. 2a). 2. Verneinung des Schutzes für die Köpfe und die Negativformen, mit deren…
    · 29.01.1980 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 1 Abs. 2, Art. 42 Ziff. 1 lit. a und b URG. 1. Das Urheberrecht an einem Lehrbuch ist auch verletzt, wenn das Werk in seinen charakteristischen Grundzügen, namentlich hinsichtlich Planung, Auswahl und Erfassen des…
    · 26.10.1962 · 4 Zitierungen
  5. 5
    1. Art. 1 URG, Urheberrecht. a) Urheberrecht besteht auch an Teilen eines Werkes, wenn sie originelles Ergebnis einer geistigen Tätigkeit sind (Erw. 3). b) Hat der Verfasser an den Namen von Gestalten eines Romans Urheb…
    · 02.06.1959 · 4 Zitierungen
  6. 6
    "Harlekin"-Puppen) 1. Durch das URG geschütztes Kunstwerk ist nur ein Geisteswerk, das den Stempel einer originellen und von der Individualität des Urhebers geprägten schöpferischen Tätigkeit trägt; diese Voraussetzung…
    · 12.11.1984 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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