Sachverhalt

Der Streit opposes acht Schallplattenhersteller, darunter ein Schweizer Unternehmen, Turicaphon A.-G., und zwei Beklagte, Novomat A.-G. und Piano-Eckenstein A.-G., die Musikautomaten mit Schallplatten der Kläger betreiben. Die Kläger haben versucht, ihre Rechte an den von ihnen hergestellten Schallplatten gegen die Beklagten geltend zu machen.

Die Kläger haben am 14. März 1959 eine Klage eingereicht und beantragt, dass den Beklagten die öffentliche Aufführung der von den Klägern hergestellten Schallplatten verboten wird. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

Das Zivilgericht Basel-Stadt hat die Klage am 26. Mai 1961 abgewiesen. Die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob der Schallplattenhersteller ein ausschließliches Recht auf öffentliche Aufführung der von ihm hergestellten Schallplatten hat. Es hat festgestellt, dass Art. 4 Abs. 2 URG nicht dem Schallplattenhersteller ein Urheberrecht verleiht, sondern nur einen Schutz vor unloyaler Konkurrenz.

Das Bundesgericht hat die wörtliche Auslegung von Art. 4 Abs. 2 URG, die dem Schallplattenhersteller ein Urheberrecht zuerkennt, abgelehnt. Es hat auch festgestellt, dass die Aufhebung von Art. 21 URG durch die Novelle 1955 dem Schallplattenhersteller kein ausschließliches Recht auf Aufführung verliehen hat.

Das Bundesgericht hat auch die Frage…