Sachverhalt
Erica Jobst verkaufte 1971 ihr Puppenherstellungsunternehmen "ERI-Werkstätte" an Hardy Löhrer. Im Rahmen dieses Verkaufs übertrug sie ihm auch die Urheberrechte an den von ihr entworfenen Puppenköpfen. 1977 kündigte Frau Jobst den mit Löhrer geschlossenen Lizenzvertrag. 1979 erhob sie dann Klage, um Löhrer zu verbieten, die von ihr entworfenen Puppenköpfe und Formen herzustellen und zu verkaufen, da diese urheberrechtlich geschützt seien. Das Kantonsgericht Bern wies den Antrag ab, da Frau Jobst bei dem Verkauf ihres Unternehmens alle ihre Urheberrechte an diesen Elementen übertragen habe. Außerdem befand das Gericht, dass die Puppenköpfe und Formen keine Werke im Sinne des URG darstellen. Frau Jobst legte Berufung beim BGE ein, der ihren Rechtsbehelf letztlich ablehnte.Erwägungen
Das BGE bestätigte, dass die Puppenköpfe und die zu ihrer Herstellung verwendeten Formen keinen Urheberrechtsschutz genießen. Obwohl die Form der Puppenköpfe durchaus die Kreativität ihrer Gestalterin widerspiegeln kann, befand das Gericht, dass ihr allgemeines Erscheinungsbild zu sehr an Stereotypen und üblicherweise mit bestimmten Charaktertypen verbundene Merkmale angelehnt ist. Die unterscheidenden Details waren daher nicht ausgeprägt genug, um diesen Köpfen einen originellen und individuellen Charakter im Sinne des URG zu verleihen.
Das Gericht betonte, dass Werke, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, sich deutlich von üblichen Formen und Linien…