Sachverhalt

Frau [E.] fertigt seit 1979 eine Auswahl von 19 verschiedenen dekorativen Puppen an. 1981 stellte Frau W. ähnliche Puppen unter dem Namen "Harlekin" aus und bot auch Kurse zu deren Herstellung an. Frau [E.] erhob daraufhin Klage wegen Verletzung des Urheberrechts (URG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Puppen von Frau [E.] keine durch das Urheberrecht geschützten Werke der angewandten Kunst darstellen. Obwohl sie ein gewisses handwerkliches Niveau aufweisen, tragen sie nicht den Charakter einer originellen und persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers, da sie weithin bekannte und für die Darstellung von Harlekin-Figuren verwendete Form- und Erscheinungselemente (trauriges Gesicht, Clownskostüm, zerzaustes Haar usw.) aufgreifen. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass diese Puppen das Niveau einfacher Vorlagen nicht überschreiten und daher nicht vom Urheberrechtsschutz profitieren.

Darüber hinaus ist das Bundesgericht der Ansicht, dass diese Puppen auch nicht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 13 Bst. d UWG) geschützt…