Erwägungen
Der Touring Club der Schweiz, ein Verein mit über 1,2 Millionen Mitgliedern, bietet einen mobilen Pannenhilfsdienst an, der unter der Bezeichnung "Touring-Hilfe" bekannt ist. Die Mercedes-Benz (Schweiz) AG lancierte am 1. September 1989 eine "Mercedes-Benz Touring Garantie", die den Fahrern von neuen Mercedes-Personenwagen vier Jahre lang kostenlosen Einsatz des Mercedes-Benz-Notdienstes gewährte. Der Touring Club der Schweiz sah darin eine unlautere Konkurrenzierung seiner "Touring-Hilfe" sowie eine Namensanmassung und klagte dagegen vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich. Das Handelsgericht wies die Klage ab, woraufhin der Touring Club der Schweiz Berufung beim Bundesgericht einlegte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Handelsgerichts. Es führte aus, dass die Verwendung einer gemeinfreien Bezeichnung wie "Touring" grundsätzlich jedem Wettbewerbsteilnehmer offensteht, solange dadurch keine Verwechslungsgefahr geschaffen wird. Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die Bezeichnungen "Mercedes-Benz Touring-Garantie" und "Touring-Hilfe" formal und inhaltlich deutlich, sodass ein aufmerksamer Leser sie nicht miteinander in Verbindung bringen wird. Eine unlautere Verwechslungsgefahr nach Art. 3 lit. d UWG liegt daher nicht…