Sachverhalt
Die Volkswagen AG (Klägerin 1) und die Audi AG (Klägerin 2) haben gegen die Garage X. AG (Beklagte) wegen der unbefugten Verwendung ihrer Marken "VW" und "Audi" in der Werbung der Beklagten Klage erhoben. Nach Beendigung des offiziellen Vertragsverhältnisses mit AMAG hat die Beklagte ein neues Leuchtschild auf dem Dach ihrer Garage anbringen lassen, das die Marken "VW", "Audi" und "Spezialist" enthält. Die Klägerinnen haben beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragt, der Beklagten die Verwendung ihrer Marken zu untersagen. Das Handelsgericht hat den Antrag abgelehnt, ebenso wie das Obergericht des Kantons Zürich. Die Klägerinnen haben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass die Verwendung der Marken "VW" und "Audi" durch die Beklagte in ihrer Werbung nicht rechtswidrig ist, soweit sie sich eindeutig auf ihre eigenen Angebote und Dienstleistungen für Fahrzeuge dieser Marken bezieht. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen kann, seine Marke zur Bewerbung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden, solange dadurch nicht der irreführende Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Markeninhaber und dem Werbenden entsteht. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass das Leuchtschild der Beklagten diesen…