Erwägungen
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Inhaberin der Marke "PULS" für Fernsehsendungen, hat gegen die Gesellschaft Puls Media AG Klage erhoben, die nach Beendigung ihrer Partnerschaft die Marke "PULS-Tip" für eine Publikation eingetragen hat. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat dem Antrag der SRG teilweise stattgegeben und der Puls Media AG untersagt, die Bezeichnungen "PULS-Tipp", "Puls-Dossier", "Puls-Tipp-Dossier" und "Puls-Tipp-Telefon" zu verwenden. Gegen dieses Urteil hat die Puls Media AG Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat bestätigt, dass das Markenrecht keine Sonderregelung darstellt, die Vorrang vor dem Recht des unlauteren Wettbewerbs hat. Daher kann dem Inhaber einer geschützten Marke die Verwendung untersagt werden, wenn diese unlauter ist, auch wenn die Marke während der gesetzlichen Schonfrist nicht mehr benutzt wird.
Im vorliegenden Fall hat die Puls Media AG in unlauterer Weise gehandelt, indem sie nach Beendigung der Partnerschaft ein Zeichen eintrug und verwendete, das die SRG zuerst benutzt hatte, wodurch eine Verwechslungsgefahr mit den Leistungen…