Sachverhalt

Die Gesellschaft Hugo Boss AG, Inhaberin der 1972 für Herrenmode eingetragenen Schweizer Marke "BOSS", hat einen Antrag auf Ungültigkeit gegen die 1991 von Reebok International Ltd. für Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen der Klasse 25 eingetragene Marke "BOKS" eingereicht. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat den Antrag von Hugo Boss AG abgelehnt. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht bestätigt.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Frage, ob zwei Marken sich ausreichend unterscheiden, anhand des Gesamteindrucks beurteilt werden, den sie beim interessierten Publikum hinterlassen. Dieses nimmt in der Regel nicht beide Zeichen gleichzeitig wahr, sondern erinnert sich eher mehr oder weniger vage an eines von ihnen, nachdem es das andere gesehen hat. Beim Vergleich der Marken muss man sich daher auf die Elemente konzentrieren, die sich in einem durchschnittlichen unvollkommenen Gedächtnis einprägen können.

Bei Wortmarken wird ihr Gesamteindruck zunächst durch Klang und grafisches Erscheinungsbild bestimmt. Wenn die Marke jedoch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch stammt, kann auch ihre Bedeutung eine entscheidende Rolle für den Gesamteindruck spielen. Prägnante Bedeutungen, die sich beim Hören oder Lesen unmittelbar aufdrängen, dominieren in der Regel auch das Erinnerungsbild.

Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die Marken…