Erwägungen

Die Asta Medica AG, Herstellerin von pharmazeutischen und kosmetischen Produkten, ist Inhaberin der seit 1923 eingetragenen Marke "Kamillosan". Die Robugen GmbH, ebenfalls tätig im pharmazeutischen und kosmetischen Bereich, hat 1993 die Marken "KAMILLAN" und "KAMILLON" angemeldet. Asta Medica beantragte daraufhin die Löschung dieser beiden Marken mit der Begründung, dass sie mit ihrer eigenen Marke "Kamillosan" verwechselt werden könnten. Das Handelsgericht des Kantons Bern gab dem Antrag von Asta Medica teilweise statt und erklärte die Marke "KAMILLAN" für nichtig, wies den Antrag bezüglich der Marke "KAMILLON" jedoch ab. Beide Parteien legten Berufung ein. Das Bundesgericht hob schließlich die Eintragung der beiden Marken "KAMILLAN" und "KAMILLON" wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke "Kamillosan" auf.

Erwägungen

1. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG kann eine Marke nicht geschützt werden, wenn sie einer älteren Marke ähnlich ist und für dieselben oder ähnliche Produkte bestimmt ist, so dass daraus eine Verwechslungsgefahr resultiert. Das Bundesgericht prüft diese Frage der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage. 2. Der Schutzumfang einer Marke hängt von ihrer Unterscheidungskraft ab. Schwache Marken genießen einen engeren Schutzbereich als starke und bekannte Marken, die aufgrund ihrer hohen Unterscheidungskraft einen weitergehenden Schutz verdienen. 3. Je näher die von den kollidierenden Marken erfassten Produkte beieinander liegen, desto höher ist die Verwechslungsgefahr, und desto deutlicher muss sich die jüngere Marke von der älteren abheben. Ein besonders strenger Maßstab gilt, wenn beide Marken für identische Produkte verwendet werden. 5. Beim Vergleich von…