Erwägungen

Die Sortenorganisation Appenzeller Käse GmbH (Klägerin) ist eine Selbsthilfeorganisation zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie der Anpassung der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes. Sie ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke "Appenzeller® Switzerland", die ihr Rechtsvorgänger, der Kanton Appenzell I.Rh., am 7. Dezember 1993 im schweizerischen Markenregister hatte eintragen lassen.

Die Appenzeller Natural AG (Beklagte) hinterlegte am 26. Februar 1996 als Garantiemarke die Wort-/Bildmarke "Appenzeller Natural" mit Bauernhaus und Baum für Waren der Klassen 29 (darunter Milch und Milchprodukte), 30 und 31 mit schweizerischer Herkunft. Ein von der Klägerin gegen diese Hinterlegung erhobener Widerspruch wurde vom Institut für Geistiges Eigentum (IGE) am 3. Dezember 1998 abgewiesen.

Am 17. Oktober 2000 stellte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Antrag, die Marke "Appenzeller Natural" der Beklagten für den Bereich Milchprodukte für nichtig zu erklären.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, dass die Marke "Appenzeller Natural" der Beklagten für den Bereich Milchprodukte für nichtig zu erklären sei. Dies wurde damit begründet, dass der Begriff "Appenzeller" für Käse der Klägerin im Verkehr…