Erwägungen
Mit Beschluss vom 10. September 1993 wies die Gemeindeversammlung Rickenbach den im Landwirtschaftsgebiet gelegenen Weiler "Hinter-Grüt" der Kernzone zu. Der Zürcher Heimatschutz (ZVH) und der Schweizer Heimatschutz (SHS) erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich, der die Rekurse gegen die Einzonung abgewiesen hatte.
Das Bundesgericht trat auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass Nutzungspläne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können, soweit geltend gemacht wird, mit ihrer Festsetzung werde Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) umgangen. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführer rügten, die umstrittene Kernzone sei unter Verletzung von Art. 24 RPG festgesetzt worden.
Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdebefugnis des Schweizer Heimatschutzes (SHS) als gesamtschweizerische Organisation gemäss Art. 12 des…