Erwägungen

N. und L. sind Eigentümer bzw. Miteigentümer von Wohnliegenschaften im Ortsteil "Chastli" in Schänis. Südöstlich davon und zum Teil unmittelbar angrenzend wird seit alters eine Sägerei betrieben, die I. in den Jahren 1977 bis 1980 umfassend erneuerte und erweiterte. Wegen Lärmimmissionen lagen N. und I. jahrelang miteinander im Streit.

Die Gemeinde Schänis beabsichtigt, den Sägereibetrieb, der im Übrigen Gemeindegebiet und teilweise in der Landwirtschaftszone liegt, neu der Bauzone zuzuweisen. Zu diesem Zweck hat sie einen Teilzonenplan und einen Überbauungsplan "Mülenen" erlassen. Der Teilzonenplan sieht angrenzend an das Grundstück von N. einen Grünzonenbereich und daran anschliessend eine grössere Fläche Gewerbe-/Industriezone mit Überbauungsplanpflicht vor. Der Überbauungsplan enthält detaillierte Bau- und Nutzungsvorschriften sowie Bestimmungen zum Lärmschutz.

N. und L. erhoben gegen den Teilzonen- und den Überbauungsplan zunächst Einsprachen bei der Gemeinde und später Rekurse beim Regierungsrat, jeweils mit dem Antrag, die Pläne aufzuheben. Sie werfen der Gemeinde und dem Regierungsrat vor, wesentliche Grundsätze des Raumplanungsrechts missachtet und Vorschriften des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes verletzt zu haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Rechtsmittel von Amtes wegen. Nutzungspläne unterliegen grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde, jedoch kann ausnahmsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sein, wenn Rügen aus dem Bereich des bundesrechtlich geordneten Umwelt- oder Naturschutzrechts erhoben werden.

Die angefochtenen Pläne schaffen die planungsrechtlichen Grundlagen für den Ausbau der Sägerei und enthalten detaillierte Bestimmungen zum Lärmschutz. Die…