Erwägungen

Die Gemeinde Sool und der Nachbar X. erheben Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, welcher die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Ausbau einer bestehenden Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone durch die Swisscom Mobile AG bestätigte. Der Antennenmast befindet sich seit 1956 auf einer ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle in der Gemeinde Sool. Die Swisscom plant, 9 neue Antennenkörper für den Aufbau des UMTS-Netzes und zur Verbesserung der GSM-Versorgung anzubringen sowie 31 veraltete Antennen zu entfernen. Die Gemeinde Sool und der Nachbar X. wehren sich gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG).

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab: - Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da die Gemeinde und der betroffene Nachbar ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids haben. - Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Standortgebundenheit der Mobilfunkantenne im Sinne von Art. 24 lit. a RPG gegeben ist. Der Standort ausserhalb der Bauzone ist…