Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wohnt in der Nachbarschaft des Grand Casino Bern und erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, wonach für den Spielbetrieb im Casino gemäss der Konzession A keine Baubewilligung erforderlich sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Die [Y. AG] betreibt auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 3029 in Bern ein Kongresszentrum mit Kursaal. Im Jahr 1999 erhielt sie eine Baubewilligung für die Erneuerung und den Einbezug des Teatro und des Bühnenhauses in den Zutrittskontrollbereich Casino. Im Jahr 2002 erteilte der Bundesrat der Grand Casino Kursaal Bern AG eine Betriebskonzession A nach dem Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken. Der Beschwerdeführer [X.] vertrat die Ansicht, für den Spielbetrieb gemäß dieser neuen Konzession sei eine erneute Baubewilligung erforderlich.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Aufnahme des Spielbetriebs gemäß der Konzession A keine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Die Anzahl und die Bewirtschaftung der Sitz- und Spielplätze im Casino haben sich nicht in einem Masse verändert, dass damit eine rechtserhebliche Zunahme der Immissionen oder Auswirkungen auf die Zonenordnung verbunden wären. Auch eine Zunahme des Personals in der Grössenordnung von 100 Angestellten wurde vom Gericht als nicht bewilligungspflichtig erachtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass eine Baubewilligungspflicht dann zu bejahen ist, wenn mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.

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