Erwägungen

Der Gemeinderat Stäfa erteilte A.Y. und B.Y. die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Der Nachbar X., Eigentümer einer rund 280 m entfernten Liegenschaft, erhob Rekurs bei der kantonalen Baurekurskommission. Diese hiess den Rekurs teilweise gut und verpflichtete die Bauherrschaft, einen Verkehrsspiegel anzubringen. Im Übrigen sprach die Baurekurskommission dem Rekurrenten die Rekurslegitimation ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde von X. gestützt auf § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes mangels Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers nicht ein.

Gegen den Nichteintretensbeschluss des Zürcher Verwaltungsgerichts hat X. beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da die vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht angerufenen kantonalen Normen über den Natur- und Heimatschutz sowie die Verkehrssicherheit nicht als Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten können. Daher entfaltet Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG keine Wirkung, und…