Erwägungen

Der 1975 geborene L. erhielt von der IV-Stelle des Kantons Aargau zunächst eine ganze Rente und ab Mai 1998 eine halbe Rente. Im Jahr 2002 wurde die Rente auf eine ganze Rente erhöht. Im August 2007 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte unter anderem einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters ein. Zudem liess sie L. durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen. Daraufhin setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2008 die ganze Rente auf eine halbe Rente herab.

L. erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, welche das Bundesgericht abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 44 ATSG, welcher die Mitwirkungsrechte der Versicherten bei der Begutachtung regelt, auch im Verfahren vor den IV-Stellen anwendbar ist. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Mitwirkungsrechte einheitlich auszugestalten.

Allerdings gilt Art. 44 ATSG nicht für Untersuchungen durch die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) der IV-Stellen. Diese gehören zur Verwaltung und deren Berichte stellen versicherungsinterne Dokumente dar, die nicht von Art. 44 ATSG erfasst werden. Der Gesetzgeber wollte die RAD nach dem Vorbild der…