Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [V.] , erlitt im Jahr 1996 zwei Verkehrsunfälle und im Jahr 1998 einen Beinbruch. Im Jahr 2001 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt ihr eine halbe Invalidenrente zu, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50%. Nach einem Wohnsitzwechsel wurde die IV-Stelle Zug zuständig und setzte die Rente im Jahr 2011 rückwirkend ab 1. April 2005 auf eine Viertelsrente herab. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte, die IV-Stelle Zug solle verpflichtet werden, ihr über das Datum des 1. November 2006 hinaus und bis auf Weiteres eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 55% auszurichten.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch ab April 2005 von einer halben auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie wäre auch im Gesundheitsfall nach Zug gezogen und hätte dort eine Stelle angenommen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz schlüssig dargelegt hat, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die gleiche Stelle in Zug mit einem Vollpensum ausüben würde.

Das Bundesgericht wies auch…