Sachverhalt
Die 1961 geborene A. arbeitete als Nachtwache in einem Alters- und Pflegeheim und war bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. Februar 1998 verletzte sie sich bei einem Sturz an der rechten Schulter. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 sprach die AXA der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 Prozent zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich änderte den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass die AXA den Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 Prozent festzusetzen hat.Erwägungen
Die AXA führt Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hält fest, dass im Einspracheverfahren allfällige entscheidrelevante Entwicklungen, die im hängigen Verfahren eingetreten sind, zu berücksichtigen sind. Massgebend sind grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Einspracheentscheids. Da der Rentenbeginn auf den 1. Februar 2013 festgesetzt wurde und der Einspracheentscheid am 9. November 2015 erging, stand der Anwendung der aktuelleren Lohnstrukturerhebung 2012 nichts entgegen. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, dass das kantonale Gericht im Beschwerdeverfahren…