Art. 1 VwVG

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2 Als Behörden im Sinne von Abs. 1 gelten:
  1. a. der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
  2. b. Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 ;
  3. c. die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; cbis. das Bundesverwaltungsgericht;
  4. d. die eidgenössischen Kommissionen;
  5. e. andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3 Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34−38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hier bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen (Erw. 1b)
    · 10.09.1991 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    In diesem Bereich ergangene kantonale Zwischenentscheide über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beruhen daher auf einer bundesrechtlichen Grundlage. - Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde…
    · 30.01.1998 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fernmelderechtliches Interkonnektionsverfahren
    · 22.11.2005 · 35 Zitierungen
  4. 4
    Wiedererwägung der Verwaltungsverfügung nach Beschwerdeerhebung
    · 22.09.1977 · 18 Zitierungen
  5. 5
    Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Bestätigung der Rechtsprechun…
    · 10.01.1977 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kostentragung bei vollständigem Obsiegen bei Rückweisung
    · 23.03.2011 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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