Sachverhalt

X, Architekt, wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich dazu verurteilt, als Selbstständiger Eigenbeiträge für die Jahre 1984/85 sowie Verzugszinsen für die Jahre 1981 bis 1985 und Beiträge für 1988/89 zu bezahlen. X beantragte die Reduktion der Beiträge und den Erlass der Verzugszinsen, was von der Ausgleichskasse abgelehnt wurde. X legte gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der AHV-Beschwerdekommission des Kantons Zürich ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung. Dieser Antrag wurde vom Präsidenten der Beschwerdekommission abgelehnt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass der angefochtene Entscheid nicht Gegenstand einer Aussetzung der Vollstreckung sein kann, da es sich um eine rein negative Entscheidung handelt, die keine Vollstreckung erfordert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkennt jedoch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen Zwangsvollstreckung der Beitragsforderung aufgrund seiner schwierigen…