Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [B.] , ist Mutter eines am 27. Januar 2008 geborenen Sohnes und war im Bäckerei-Konditorei-Betrieb [X.] angestellt. Sie meldete sich am 1. Februar 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und erhielt mit Verfügung vom 12. Mai 2003 rückwirkend ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem 50%igen Invaliditätsgrad. Im Rahmen dreier Revisionen von Amtes wegen bestätigte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch auf eine halbe Rente. Im März 2010 leitete die Beschwerdeführerin ein weiteres Revisionsverfahren ein, und die IV-Stelle stellte die Invalidenrente revisionsweise per Ende Juli 2011 ein.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, es sei ihr weiterhin die gesetzliche Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität zutreffend wiedergegeben. Es hat auch die Bestimmungen und Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten berücksichtigt.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Mitteilung vom 23. Dezember 2008, mit der die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte, nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte. Die IV-Stelle hatte sich damals einzig auf die Verlaufsberichte des Hausarztes der Versicherten gestützt, die einen leicht verbesserten bzw. stationären Gesundheitszustand auswiesen, aber keine umfassende Überprüfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vornahmen.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die…