Sachverhalt
A., geboren 1976, erlitt 2001 ein schweres Schädelhirntrauma, das zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte. Sie bezog seit 2002 eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2016 erkannte die IV-Stelle, dass A. seit der Geburt ihres Sohnes 2013 einen Aufgabenbereich habe und daher die Invalidität nicht mehr anhand eines Einkommensvergleichs, sondern nach der gemischten Methode zu bemessen sei. Daraufhin hob die IV-Stelle die Rente auf. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach A. eine Dreiviertelsrente zu. Die IV-Stelle führte Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es führt aus, dass gemäss der Rechtsprechung zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Di Trizio eine revisionsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung allein aufgrund eines familiär bedingten Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" unzulässig ist. Dies gelte auch im Rahmen einer Wiedererwägung. Der Invaliditätsgrad ist daher weiterhin…