Art. 30 IVG
Erlöschen des Anspruchs
Der Rentenanspruch erlischt:
- a. mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Abs. 1 AHVG , ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente vorbezogen;
- b. mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG;
- c. mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, 2 und 3, Art. 49 sowie Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71: Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente bei Vorliegen ausländischer Versic…3 Zitierungen
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2Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 UVV: Komplementärrente2 Zitierungen
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30 Zitierungen
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4Vorsorgeausgleich0 Zitierungen
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5Erw. 2). - Beginn und Ende der Sistierung (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)5 Zitierungen
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4 Zitierungen
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4 Zitierungen12.04.2022 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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