Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Schweizer Staatsangehörige, die zunächst in den Niederlanden gelebt hat, wo sie 3 Jahre und 1 Monat in die niederländische Rentenversicherung eingezahlt hat, bevor sie sich 1963 in der Schweiz niederließ. Von 1963 bis 1969 und von 1981 bis 2002 hat sie in die schweizerische AHV und IV eingezahlt. Von 1992 bis 2002 erhielt sie eine halbe IV-Rente, die unter Berücksichtigung ihrer niederländischen Versicherungszeiten berechnet wurde. Im Jahr 2002 gewährte ihr das Bundesamt für Sozialversicherungen eine ordentliche AHV-Altersrente, die ohne Berücksichtigung ihrer ausländischen Versicherungszeiten berechnet wurde.
Die Versicherte hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das kantonale Gericht hat den Betrag der Altersrente erhöht. Daraufhin hat das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Grundsatz des Schutzes des erworbenen Rechts gemäß Art. 33bis Abs. 1 AHVG nicht für den Betrag einer Rente gilt, die unter Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wird. Wenn eine schweizerische IV-Invalidenrente, die nach dem Risikodeckungsprinzip unter Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wurde, durch eine AHV-Altersrente ersetzt wird, wird letztere selbstständig nur aufgrund der schweizerischen Zeiten berechnet, ohne dass der Staat, der die Invalidenrente gezahlt hat, verpflichtet wäre, den Unterschied auszugleichen.
Laut Bundesgericht sehen weder das Freizügigkeitsabkommen (FZA) noch die europäischen Koordinierungsverordnungen für die Sozialversicherung einen Schutz des…