Erwägungen

Der 1935 geborene F. bezog ab Dezember 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70%. Zusätzlich erhielt er ab 1. Januar 1998 eine ordentliche (ungekürzte) Rente der obligatorischen Unfallversicherung (UV) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100%. Als F. im Oktober 2000 das AHV-Rentenalter erreichte, ersetzte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die bisherige ordentliche UV-Rente ab 1. März 2001 durch eine Komplementärrente.

F. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, weiterhin die bisherige ordentliche UV-Rente zu erhalten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie die Komplementärrente unter Berücksichtigung der AHV-Rente beim versicherten Verdienst bis zu dessen Höchstbetrag festsetze.

Die SUVA führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2001 zu bestätigen.

Erwägungen

Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte beim Zusammentreffen einer UV-Rente mit einer AHV-Rente lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente, welche der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der AHV-Rente entspricht, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.

Da es sich im vorliegenden Fall um ein erstmaliges Zusammentreffen einer UV-Rente mit einer AHV-Rente handelte, war nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente auszurichten. Der Umstand, dass die AHV-Rente…