Erwägungen

V., geboren 1958, war seit dem 26. Januar 2009 bei der Stadt [Y.] zu 60 % als Betriebsmitarbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 6. August 2010 erlitt er bei einem Verkehrsunfall tödliche Verletzungen.

Die SUVA berechnete den versicherten Verdienst auf Basis des vom Verstorbenen innerhalb des Jahres vor dem Unfall erzielten Bruttolohns von Fr. 19'320.-, den dieser bei der Stadt [Y.] auf der Basis eines 60 %-Pensums erzielt hatte. Das kantonale Gericht legte den versicherten Verdienst hingegen auf Basis eines früheren Zeitpunkts, in dem der Verstorbene noch voll erwerbstätig war, fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG anhand des Lohnes, den der Verstorbene innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezog, zu berechnen ist. Massgebend ist, dass er im Jahr vor dem tödlichen Unfallereignis ein regelmässiges Einkommen erzielte, auch wenn er bereits seit 2007 zu 50 % invalid war und noch keine Rente der Invalidenversicherung bezog.

Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV, wonach bei…