Art. 33 AHVG

Hinterlassenenrente

1 Für die Berechnung der Witwen‑, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend.
3 Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 09.07.1975 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 28.11.1977 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Altersrente der geschiedenen Frau
    · 28.05.1973 · 2 Zitierungen
  4. 4
    · 18.07.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften
    · 19.02.2004 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfa…
    · 27.12.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 14.04.2010 · 6 Zitierungen
  • Invalidenrente
    VSBES.2020.140
    · 26.05.2020 · 3 Zitierungen
  • Invalidenrente
    VSBES.2020.139
    · 28.11.2011 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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