Sachverhalt
Gertrude Forster, geboren 1912, hat während ihrer Ehe entlohnte Heimarbeit geleistet und ab 1948 AHV-Beiträge bezahlt. Nach ihrer Scheidung 1953 arbeitete sie bis zum Renteneintritt als Angestellte in der Firma G. Die Ausgleichskasse hat ihr mit Wirkung vom 1. April 1974 eine einfache Altersrente von CHF 750.- pro Monat auf der Grundlage eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 25'800.- über 26 Jahre (Rentenskala 25) zuerkannt. Frau Forster hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben und beantragt, dass die Beiträge ihres Ex-Mannes während der Ehejahre 1948-1953 bei der Berechnung ihrer Rente berücksichtigt werden.Erwägungen
1. Die Berechnung der einfachen Altersrente einer verheirateten oder geschiedenen Frau folgt denselben Regeln wie für unverheiratete Versicherte, mit der Ausnahme, dass die Jahre, in denen die Frau aufgrund ihres Status als Hausfrau oder unbezahlte Mitarbeiterin im Betrieb ihres Mannes keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gelten (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). 2. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die einfache Altersrente der geschiedenen Frau auf der Grundlage der Beiträge ihres Ex-Mannes oder ihrer eigenen Beiträge, je nachdem welche Methode günstiger ist, berechnet werden kann (wie es bei der Witwen-rente der Fall ist, Art. 33 Abs. 3 AHVG). 3. Um zu verhindern, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen und damit der Betrag der einfachen Altersrente aufgrund der geringen Einkünfte einer Frau, die während der Ehe einer Teilzeittätigkeit nachging, verringert wird, schlägt das Eidgenössische Versicherungsgericht ein alternatives Berechnungsverfahren vor: - Variante I: Das Gesamteinkommen wird durch die Gesamtzahl der Versicherungsjahre geteilt - Variante II: Die Einkommen vor der Ehe oder vor und nach der Ehe bei geschiedenen Frauen werden durch die entsprechende Anzahl der Beitragsjahre geteilt Die für die Versicherte…