Art. 29bis AHVG

Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung

1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
3 Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
4 Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
  1. a. ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Abs. 2 durchschnittlich erzielt wurde; und b. Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
5 Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
  1. a. der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
  2. b. der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
  3. c. der Zusatzjahre; und d. der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
6 Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Abs. 3 beginnt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 8 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71: Anrechenbare Versicherungszeiten
    · 09.12.2003 · 129 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 1 Abs. 1 lit. b und c, Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung): Versicherteneigenschaft
    · 31.03.2000 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erw. 3a). - Zur Methode der Berechnung der Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968 und von 1969 hinweg (teilweise Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3b).
    · 16.01.1981 · 47 Zitierungen
  4. 4
    Art. 16 Abs. 1, Art. 29, 29bis und 30 AHVG, Art. 4 BV. - Bei der Schliessung von Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind für die Anrechnung von zusätzlichen Einkommen die Einkommensverhältnis…
    · 21.07.1995 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 30 Abs. 2 AHVG (je in der bis 31
    · 08.05.1998 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 122 ff
    · 13.10.2004 · 21 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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